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   BGH, 26.11.1965 - IV ZR 272/64   

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https://dejure.org/1965,611
BGH, 26.11.1965 - IV ZR 272/64 (https://dejure.org/1965,611)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1965 - IV ZR 272/64 (https://dejure.org/1965,611)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1965 - IV ZR 272/64 (https://dejure.org/1965,611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Waisenrente auf den dem Kind gegen die Erben seines Erzeugers zustehenden Unterhaltsanspruch - Unterschiedliche Ausgestaltung des Anspruchs des unehelichen Kindes auf Unterhalt gegen die Erben seines Erzeugers und des Anspruchs auf Zahlung der Waisenrente ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 312
  • NJW 1966, 450
  • MDR 1966, 224
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 47/58

    Geschäftsführung ohne Auftrag (Versorgungsrente)

    Auszug aus BGH, 26.11.1965 - IV ZR 272/64
    Diese Regelung der Sozialversicherung ergibt, daß der Versicherungsträger ebenso wie der Versorgungsträger der Kriegsopferversorgung (BGHZ 28, 359, 30, 162) damit;, daß er eine Hinterbliebenenrente gewährt, nur die gesetzlich aus dem Versicherungsverhältnis begründeten Ansprüche erfüllt und erfüllen will.
  • BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58

    Erstattung von Versorgungsrenten

    Auszug aus BGH, 26.11.1965 - IV ZR 272/64
    Von diesem Rechtsstandpunkt ist auch der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem BGHZ 30, 162 (vgl. dort S. 172) veröffentlichten Urteil ausgegangen.
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 26. November 1965 (BGHZ 44, 312; vgl. schon BGHZ 30, 162 [172]) ebenfalls die Anrechnung der Waisenrente auf den Anspruch aus § 1712 BGB abgelehnt.
  • BGH, 27.10.1970 - VI ZR 47/69

    Unterhaltsschaden des nichtehelichen Kindes

    Entgegen der Auffassung der Revision kann gegen die Kongruenz aus dem Urteil BGHZ 44, 312 unmittelbar nichts hergeleitet werden.

    Nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird auch der Zweck der Rentenleistung und des Unterhaltsanspruchs erörtert, Wohl ist bereits in BGHZ 44, 312, 317 [BGH 26.11.1965 - IV ZR 272/64] ausgesprochen, daß die aus der Sozialversicherung gewährte Rente den Unterhalt des Rentenberechtigten sicherstellen soll, Dementsprechend hat der erkennende Senat befunden, daß die Waisenrente dem gleichen Zweck dient, wie der Schadensersatzanspruch des nichtehelichen Kindes wegen des durch den Tod seiner Mutter entgangenen Unterhalts (BGH Urteil vom 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = NJW 1966, 1319 = VersR 1966, 487).

    Stünde dem nichtehelichen Kind nicht bereits eine - wie hier nach dem Stiefvater erwachsene - Waisenrente zu, so wäre es bei Tötung seines Vaters sowohl Inhaber der Waisenrente wie des gegen dessen Erben nach § 1712 BGB a.F. fortwirkenden Unterhaltsanspruchs geworden und geblieben (BGHZ 44, 312).

    Entfiele sodann der fortwirkende Unterhaltsanspruch aus einem Grunde wie in dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt und träte an dessen Stelle ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts gegen den Schädiger, so könnte sich die Frage stellen, ob nach dem bisherigen Rechtszustand nicht auch die in BGHZ 44, 312 gegebenen Gründe (vgl. dazu auch: Dölle FamR II S. 416 § 103 II 4 c; Staudinger/Göppinger 11. Aufl. § 1712, 18) letztlich dem gesetzlichen Übergang des Schadensersatzanspruchs des Klägers auf die LVA entgegenstehen.

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80

    Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes

    Vor dem Inkrafttreten des § 1615 g Abs. 3 BGB war deshalb in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, daß eine dem (ehelichen) Kind gewährte Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dessen Unterhaltsbedürftigkeit und entsprechend auch seinen Unterhaltsanspruch mindert oder beseitigt (BVerfGE 25, 167, 194; LG Dortmund FamRZ 1958, 421; Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. § 1602 Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 44, 312, 316 f).

    Durch dieses Gesetz wurde die Verwandtschaft zwischen Vater und nichtehelichem Kind rechtlich anerkannt mit der Folge, daß auch zwischen Vater (und den väterlichen Verwandten in gerader Linie) und nichtehelichem Kind nunmehr eine wechselseitige familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht; der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes ist dabei wie derjenige des ehelichen Kindes grundsätzlich von der Bedürftigkeit des Kindes abhängig (§§ 1602, 1615 a BGB; zum früheren Rechtszustand vgl. BGHZ 44, 312).

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Der Bundesgerichtshof hat auf seine Ausführungen zum Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes im Urteil vom 26. November 1965 (BGHZ 44, 312) verwiesen.
  • BGH, 14.02.1975 - IV ZR 28/73

    Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes gegen die Erben des Vaters -

    Der Bundesgerichtshof hat deswegen auch in dem Urteil BGHZ 44, 312 entschieden, daß dieser Unterhaltsanspruch dem unehelichen Kind uneingeschränkt neben einer ihm nach dem Angestelltenversicherungsgesetz gezahlten Waisenrente zusteht.
  • OLG München, 14.04.1981 - 5 U 2389/80

    Unterhaltsrente; Nichteheliches Kind; Verkehrsunfall; Tod derMutter;

    Zwar mindert diese Halbwaisenrente nicht die Ersatzpflicht der Beklagten, weil sie nicht den Zweck hat, den für den Unterhaltsschaden Verantwortlichen von seiner Ersatzpflicht zu befreien (OLG München DAVorm 1977, 413, 423; für die Witwenrente BGHZ 44, 312, 317); diese Halbwaisenrente ist vielmehr Ausfluß der sozialen Solidarität der Versicherungsgemeinschaft.
  • BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65

    Rückforderung von Unterhaltsleistungen

    Wie der Senat in dem in BGHZ 44, 312, 316 abgedruckten Urteil ausgesprochen hat, kann der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater nicht in derselben Weise wie der des ehelichen Kindes seine Wurzel in einer bestehenden verwandtschaftlichen Bindung haben, da nach § 1589 Abs. 2 BGB das uneheliche Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten.
  • BGH, 07.05.1974 - VI ZR 223/72

    Anspruch des nichtehelichen Kindes auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen

    Sie ist wirtschaftlich aus Beiträgen des rentenberechtigten Großvaters und aus Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln gespeist worden und bezweckt, den durch schicksalsmäßige Entwicklungen betroffenen Hinterbliebenen vor Not und Entbehrungen zu schützen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte in eine solche Notlage geraten ist (vgl. BGHZ 44, 312, 317).
  • BGH, 21.12.1966 - IV ZR 224/65

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in dem in BGHZ 44, 312, 316 [BGH 26.11.1965 - IV ZR 272/64] abgedruckten Urteil ausgesprochen hat, kann der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater nicht in derselben Weise wie der des ehelichen Kindes seine Wurzel in einer bestehenden verwandtschaftlichen Bindung haben, da nach § 1589 Abs. 2 BGB das uneheliche Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten.
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